Ausbau des Versorgungsangebotes im ambulant betreuten Wohnen
Augsburg, 23.02.2006 - Der Verband der bayerischen Bezirke fordert den Freistaat Bayern auf, den Bezirken die Aufgabenverantwortung für alle ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe zu übertragen und so eine einheitliche und umfassend verantwortliche Verwaltungsebene mit sieben überregional zuständigen Spezialbehörden zu schaffen. Diese Maßnahme ist als Impuls für den Ausbau ambulanter Leistungsangebote zum Wohle vieler behinderter Menschen notwendig. Sie erschließt Synergieeffekte im Verwaltungsvollzug und eine deutliche Verschlankung des Behördenapparates und trägt mittelfristig zur Kostendämpfung bei. Die bayerischen Bezirke sind bereit und durch ihre jahrzehntelange Erfahrung als überörtliche Sozialhilfeträger in der Lage, diese Aufgabe zu übernehmen.
Die Herausforderungen der demographischen Entwicklung der Zukunft im Sozialbereich erfordern Hilfestrukturen nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“. Dies ist eine klare und verbindliche Vorgabe des Bundesgesetzgebers, die er aus dem Bundessozialhilfegesetz (§ 3a BSHG) in das neue Recht der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch XII (§ 13 SGB XII) übernommen hat.
Nach dem bayerischem Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch sind im größten Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen, der Eingliederungshilfe für Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung, die sieben bayerischen Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe für die stationären und teilstationären Hilfen zuständig, während die 96 bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Sozialhilfeträger für die ambulanten Leistungen verantwortlich sind. Diese Zweiteilung hat sich in der Praxis als Bremsklotz vor allem für den dringend erforderlichen Ausbau der Angebote des ambulant betreuten Wohnens erwiesen. Während die Bezirke im stationären und teilstationären Leistungsbereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung rund 1,3 Milliarden Euro aufwenden, fallen bei den örtlichen Sozialhilfeträgern für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nur rund 56 Millionen Euro an.
Im Bereich der Leistungen für Menschen mit seelischer Behinderung wurden die Zuständigkeiten bereits vor rund zehn Jahren mit Erfolg auf der Ebene der Bezirke zusammengeführt. Hier steht heute durch die Aufbauleistung der Bezirke auch im ambulanten Bereich eine ausgewogene Angebotsstruktur zur Verfügung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Freistaat Bayern zögert, diesen wichtigen Schritt nach vorne im bayerischen Landesrecht bei den ambulanten Leistungen für Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung zu machen.