Finanzen
Finanzen der bayerischen Bezirke
Die bayerischen Bezirke haben die ihnen nach der Bezirksordnung obliegenden Aufgaben sowie insbesondere die in den Fachgesetzen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Aus dem vielfältigen Aufgabenkatalog der Bezirke sind dabei die überörtliche Sozialhilfe und die übrigen zu erbringenden sozialen Leistungen (überörtliche Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge u.a.) finanziell am bedeutsamsten. Insgesamt beträgt das Haushaltsvolumen der bayerischen Bezirke im Jahr 2013 knapp 4,3 Milliarden Euro. Hiervon haben die Ausgaben für soziale Leistungen im Einzelplan 4 mit 3,8 Millionen Euro einen Anteil von 88 Prozent. Bezogen auf die Verwaltungshaushalte werden gut 90 Prozent der Gesamtausgaben für Aufgaben der sozialen Sicherung verausgabt.
Im Bereich der überörtlichen Sozialhilfe wird ein Teil der Ausgaben durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Leistungsträger (z.B. Pflegekassen) und Unterhaltsverpflichtete finanziert. Die Bezirke erheben außerdem Abgaben in Form von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Mit den eigenen Einnahmen kann jedoch nur ein Teil der Ausgaben finanziert werden (rund 18 Prozent). Da die Bezirke keine eigenen Steuern erheben und auch nicht an Gemeinschaftssteuern beteiligt sind, sind ihre nicht gedeckten Ausgaben durch Umlagen von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu finanzieren. Gesetzliche Grundlage dafür ist neben der Bezirksordnung das Finanzausgleichsgesetz. Die Höhe des für das Jahr 2013 festgesetzten Bezirksumlagesolls beträgt 2,7 Milliarden Euro. Der Anteil der Bezirksumlage an den Einnahmen in den Verwaltungshaushalten beträgt rund 66 Prozent.
Neben den Umlagen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden tragen auch die Leistungen des Freistaates Bayern im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Finanzierung der Bezirke bei und entlasten so die Umlagezahler. Darunter fallen die allgemeinen Zuweisungen nach Art. 15 Finanzausgleichsgesetz sowie Zweckzuweisungen in Form von Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Art. 10a FAG und Investitutionszuweisungen für den Bau von Schulen und Krankenhäusern (Art. 10 FAG und Bayerisches Krankenhausgesetz). Finanziell am gewichtigsten sind dabei die Zuweisungen nach Art. 15 FAG, deren Höhe jährlich im Staatshaushaltsplan festgelegt wird. 2013 beträgt die Ausgleichsmasse rund 643,6 Millionen Euro.