Kommunales
Die Bezirke sind als dritte kommunale Kraft neben den Gemeinden und Landkreisen kommunale Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltungsrecht (Art. 1 Bezirksordnung - BezO). Sie sind als solche in der Bayerischen Verfassung verankert (Art. 10 Abs. 1 BV).
Als Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltungsrecht erfüllen die Bezirke ihre Aufgaben durch eigene Organe. Ihr oberstes Selbstverwaltungsorgan ist der von den Bezirksbürgerinnen und -bürgern unmittelbar gewählte Bezirkstag. An dessen Spitze steht der Bezirkstagspräsident, der - im Gegensatz zu den Bürgermeistern und Landräten - nicht direkt, sondern aus der Mitte des Bezirkstags gewählt wird. Bei den Bezirkstagswahlen werden die Bezirkstagsmitglieder (Bezirksrätinnen und Bezirksräte) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Bezirkstagswahlen finden jeweils zusammen mit der bayerischen Landtagswahl statt.
Der Verband der bayerischen Bezirke als Dachverband der sieben bayerischen Bezirke vertritt die Interessen der Bezirke, die aus ihrer Stellung als kommunale Gebietskörperschaften resultieren.
Zu den kommunalen Belangen der Bezirke gehören die Förderung und Stärkung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts ebenso wie die Wahrung ihrer Interessen als öffentliche Auftraggeber.