Satzung

Satzung des Verbandes der bayerischen Bezirke

vom 19. Oktober 1989 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 15. Dezember 1989), zuletzt geändert am 6. November 2001 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 47 vom 23. November 2001)

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Geschäftsjahr

§ 3 Zweck und Aufgaben

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Organe

§ 7 Präsidium

§ 8 Präsident

§ 9 Hauptausschuss

§ 10 Verbandsversammlung

§ 11 Amtsdauer

§ 12 Geschäftsstelle

§ 13 Fachausschüsse

§ 14 Wahlen

§ 15 Umlage, Aufwandsentschädigung

§ 16 Verbandswirtschaft

§ 17 Satzungsänderungen

§ 18 Auflösung

§ 19 Übernahme von Rechten und Pflichten

§ 20 Niederschriften

§ 21 Übergangsregelung

§ 22 Inkrafttreten

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Bezirke

  • Oberbayern,
  • Niederbayern,
  • Oberpfalz,
  • Oberfranken,
  • Mittelfranken,
  • Unterfranken und
  • Schwaben

schließen sich aus freiem Willen zu einem kommunalen Spitzenverband mit dem Namen

Verband der bayerischen Bezirke

zusammen.

(2) ¹Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt München.

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§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr (Haushaltsjahr) des Verbands ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) ¹Der Verband setzt sich zum Ziel, die kommunale Selbstverwaltung als wesentlichen Bestandteil des demokratischen Rechtsstaats zu fördern und zu stärken. ²Er will damit auf der Ebene der Bezirke einen Beitrag zur bürgerschaftlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens leisten.

(2) Im Hinblick auf dieses Ziel obliegen dem Verband vor allem folgende Aufgaben:

  1. Einbringung von Vorschlägen an Ministerien und Landtag sowie Fertigung gutachtlicher Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen und grundsätzlichen Fragen,

  2. Wahrung der gemeinsamen Interessen und Vertretung der Mitglieder des Verbands in ihrer Gesamtheit gegenüber Landesbehörden, anderen Körperschaften, Verbänden und sonstigen Institutionen,

  3. Information und Beratung der Mitglieder des Verbands und Vermittlung des Erfahrungsaustausches unter ihnen,

  4. Erarbeitung von Empfehlungen an die Bezirke,

  5. Vertretung der bayerischen Bezirke im Deutschen Landkreistag und in den auf Bundesebene bestehenden Organisationen der höheren Kommunalverbände,

  6. Zusammenarbeit mit den übrigen kommunalen Spitzenverbänden,

  7. Fort- und Weiterbildung des Bezirkspersonals, insbesondere des Personals der Bezirkskrankenhäuser durch das Bildungswerk des Verbands,

  8. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Bezirke.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verbands sind die bayerischen Bezirke.

(2) ¹Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Zustimmungserklärung zur Gründung des Verbands und durch schriftliche Erklärung, dem Verband beizutreten, erworben. ²Für den späteren Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Hauptausschuss entscheidet.

(3) Die Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter im Verband vertreten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) ¹Die Mitgliedschaft kann durch Austritt beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ²Der Austritt ist jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. ³Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle des Verbands durch eingeschriebenen Brief spätestens sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugeleitet sein.

(5) ¹Ein Mitglied kann durch Beschluss der Verbandsversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder ordnungsmäßig gefassten Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten, oder wenn es sonst durch sein Verhalten die Interessen des Verbands gröblich verletzt. ²Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschließung zu äußern. ³Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten.

(6) ¹Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach den Absätzen 4 und 5 verliert das Mitglied jegliche Ansprüche auf das Vermögen des Verbands. ²Ausscheidende Mitglieder haben ihre Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr in vollem Umfang zu erfüllen und bis zur völligen Abwicklung auch solche Verpflichtungen weiterzutragen, die vor dem Eingang ihrer Austrittserklärung oder vor ihrem Ausschluss durch den Verband ordnungsgemäß begründet worden sind.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbands in Anspruch zu nehmen sowie an den öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen

(2) Sie sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands einschließlich der eingegangenen Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen beizutragen sowie die jährlichen Umlagen zu den festgesetzten Terminen zu leisten.

(3) Die Mitglieder stellen der Verbandsgeschäftsstelle zum Zweck des kommunalpolitischen Erfahrungsaustausches ihre wichtigen Drucksachen (Denkschriften, Berichte, Satzungen usw.) sowie Auszüge aus grundsätzlichen Entscheidungen von Behörden und Gerichten in Verfahren, an denen sie beteiligt sind, kostenfrei zur Verfügung.

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§ 6 Organe

Organe des Verbands sind

  1. das Präsidium,
  2. der Hauptausschuss,
  3. die Verbandsversammlung.

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§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus

  1. dem Präsidenten,
  2. dem Ersten Vizepräsidenten,
  3. dem Zweiten Vizepräsidenten, der das Amt des Schatzmeisters ausübt,
  4. dem Geschäftsführer.

(2) ¹Die Verbandsversammlung wählt den Präsidenten aus der Mitte der in der Verbandsversammlung vertretenen Bezirkstagspräsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten aus der Mitte der Verbandsversammlung. ²Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der gesetzlichen Wahlperiode der Bezirkstage. ³Die Neuwahl findet in der ersten ordentlichen Verbandsversammlung nach den Bezirkswahlen statt. 4Bei einem Ausscheiden während der Wahlperiode findet Ergänzungswahl bis zum Schluss der Wahlperiode statt.

(3) ¹Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn an seine Mitglieder spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftliche Einladung durch den Präsidenten ergangen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums anwesend ist. ²Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. ³Jedes Mitglied des Präsidiums kann nur eine Stimme abgeben. 4Eine Stellvertretung im Präsidium findet nicht statt. 5Art. 40 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern ist entsprechend anzuwenden. 60b die Voraussetzungen für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen, entscheidet das Präsidium ohne Mitwirkung des betroffenen Präsidiumsmitglieds.

(4) Das Präsidium leitet die Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Verbandsorgane gegeben ist.

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§ 8 Präsident

(1) ¹Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jeweils zur Einzelvertretung des Verbands befugt. ²Im Innenverhältnis darf jedoch der Erste Vizepräsident von der Ausübung der Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. ³Das gleiche gilt für die Ausübung der Vertretungsmacht durch den Zweiten Vizepräsidenten. 4Er darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident und der Erste Vizepräsident tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. 5Der Präsident kann den Geschäftsführer zur Vertretung des Verbands bei laufenden Verhandlungen und Geschäften ermächtigen.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Tagungen der Verbandsorgane und vollzieht ihre Beschlüsse.

(3) ¹In dringenden Fällen kann der Präsident entscheiden. ²Er hat nachträglich dem Präsidium zu berichten.

(4) Der Präsident bestellt gemäß den Beschlüssen des Präsidiums und des Hauptausschusses den Geschäftsführer, sowie den stellvertretenden Geschäftsführer und die Referenten.

(5) Der Präsident ist Vorgesetzter des Geschäftsführers.

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§ 9 Hauptausschuss

(1) ¹Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidium, den nicht dem Präsidium angehörenden Bezirkstagspräsidenten und zwanzig weiteren Bezirkstagsmitgliedern. ²Die dem Hauptausschuss angehörenden Bezirkstagspräsidenten werden für den Fall ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses durch die von den jeweiligen Bezirkstagen gewählten Stellvertreter vertreten.

(2) ¹Die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses werden nach dem Stärkeverhältnis (d'Hondt) der Bezirkstage bestimmt. ²Die auf den einzelnen Bezirk entfallenden weiteren Mitglieder des Hauptausschusses werden grundsätzlich nach dem Stärkeverhältnis (d'Hondt) der in den Bezirkstagen vertretenen Parteien oder Wählergruppen gewählt.

(3) ¹Der Hauptausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die ihm von der Verbandsversammlung oder vom Präsidium zugewiesen werden. ²In allen grundsätzlichen Angelegenheiten ist der Hauptausschuss vom Präsidium zu beteiligen. ³Der Hauptausschuss bestellt die Vertreter des Verbands in anderen Körperschaften, Verbänden und Ausschüssen.

(4) ¹Der Hauptausschuss ist vom Präsidenten nach Bedarf - möglichst viermal im Jahr - einzuberufen. ²Die Einladung hat schriftlich mit mindestens dreiwöchiger Frist zu erfolgen. ³In dringlichen Fällen kann die Einberufung mit einwöchiger Frist erfolgen; in diesen Fällen sind nur dringliche Angelegenheiten zu behandeln. 4Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses muss dieser binnen drei Wochen einberufen werden. 5Im übrigen gilt für die Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse des Hauptausschusses § 7 Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Hauptausschusses sind von allen Beschlüssen des Präsidiums zu verständigen.

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§ 10 Verbandsversammlung

(1) ¹Die Verbandsversammlung (Vollversammlung der Mitglieder) ist das oberste Organ des Verbands der bayerischen Bezirke. ²Sie besteht aus 71 Bezirksräten (Delegierte).

(2) Die Verbandsversammlung bestimmt die kommunalpolitischen Leitlinien für die Tätigkeit des Verbands.

(3) ¹Die Delegierten der Verbandsversammlung werden nach dem Stärkeverhältnis (d'Hondt) der Bezirkstage bestimmt. ²Die auf den einzelnen Bezirk entfallenden Delegierten der Verbandsversammlung werden nach dem Stärkeverhältnis (d'Hondt) der in den Bezirkstagen vertretenen Parteien oder Wählergruppen gewählt. ³Für jeden Delegierten ist ein Stellvertreter zu wählen.

(4) ¹Die ordentliche Verbandsversammlung ist vom Präsidenten einmal im Jahr einzuberufen. ²Auf Antrag des Hauptausschusses, des Präsidiums oder von mindestens einem Drittel der Delegierten muss eine außerordentliche Verbandsversammlung einberufen werden.

(5) ¹Die Einberufung der Verbandsversammlung hat durch schriftliche Einladung des Präsidenten mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. ²In dringlichen Fällen kann die Einberufung mit einwöchiger Frist erfolgen; in diesen Fällen sind nur dringliche Angelegenheiten zu behandeln.

(6) ¹Von Mitgliedern und Delegierten gestellte Anträge, die in der Verbandsversammlung zur Verhandlung kommen sollen, müssen dem Präsidenten und dem Geschäftsführer mindestens zehn Tage vor der Verbandsversammlung schriftlich zugegangen sein. ²Mit Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten kann die Tagesordnung während der Sitzung erweitert werden.

(7) ¹Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. ²§ 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt. ³Abgesehen von den in dieser Satzung besonders geregelten Fällen entscheidet sie grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. 4Stimmenübertragung ist nicht möglich. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

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§ 11 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Vertreter der Mitglieder in den Organen des Verbands und die Amtsdauer der sonstigen Vertreter des Verbands endet mit dem Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode der Bezirkstage oder innerhalb dieser Zeit mit dem Ausscheiden aus dem Amt oder Mandat, auf dem die Wahl beruht.

(2) ¹Bis zur Neuwahl innerhalb des Verbands führen die bisherigen Vertreter ihre Geschäfte weiter, soweit sie für ein Mitglied des Verbands hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig sind. ²Neuwahlen in die Verbandsorgane sollen alsbald durchgeführt werden.

(3) Die Vertreter des Verbands, deren Amtsperiode durch Gesetz oder durch Satzung festgelegt ist, müssen ihre Vertretung niederlegen, wenn der Hauptausschuss dieses verlangt.

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§ 12 Geschäftsstelle

(1) Der Verband unterhält eine an den Verbandssitz gebundene Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer (geschäftsführendes Präsidialmitglied) geleitet, der Vorgesetzter aller Dienstkräfte der Geschäftsstelle ist.

(3) Der Geschäftsführer besorgt nach den Weisungen des Präsidiums und unter Aufsicht des Präsidenten die laufenden Geschäfte des Verbands.

(4) ¹Die Rechtsverhältnisse des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers und der Referenten sind nach den für Kommunalbeamte geltenden Grundsätzen entsprechend auszugestalten. ²Das Nähere wird in den Dienstverträgen bestimmt.

(5) Die tarifvertraglichen Dienstkräfte der Geschäftsstelle des Verbands werden vom Geschäftsführer nach den Beschlüssen des Präsidiums angestellt, für deren Rechtsverhältnisse der BAT oder der BMT-G II in der jeweils geltenden Fassung anwendbar sind.

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§ 13 Fachausschüsse

(1) ¹Zur Beratung des Verbands werden folgende ständige Fachausschüsse gebildet:

  1. Fachausschuss der Bezirkshauptverwaltungen,
  2. Fachausschuss für Soziales,
  3. Fachausschuss für Kriegsopferfürsorge,
  4. Fachausschuss für Psychiatrie und Neurologie,
  5. Fachausschuss für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Fischereiwesen,
  6. Fachausschuss für Kultur und Jugendarbeit,
  7. Fachausschuss für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

²Weitere ständige oder befristete Fachausschüsse können vom Hauptausschuss gebildet werden. ³Ferner bestimmt der Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums, wie sich die Fachausschüsse zusammensetzen und wie sich ihre Arbeit grundsätzlich gestalten soll. 4Dabei kann auch die Bildung von Unterausschüssen (Arbeitskreise) vorgesehen werden.

(2) ¹Die Mitglieder der ständigen und der weiteren Fachausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Hauptausschuss berufen. ²In die Fachausschüsse können auch Bedienstete der Bezirksverwaltungen berufen werden. ³Weitere Sachverständige können ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Fachausschüsse bei Bedarf hinzugezogen werden.

(3) ¹Die Fachausschüsse behandeln die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, bereiten auf ihrem Arbeitsgebiet die etwa erforderlichen Beschlüsse der Organe vor und pflegen in ihrem Bereich den Erfahrungsaustausch. ²Sie treten von sich aus mit ihren Arbeitsergebnissen nach außen nicht in Erscheinung. ³Die Einladungen zu ihren Sitzungen ergehen durch die Geschäftsstelle. 4Die Tagesordnungen für die Fachausschusssitzungen werden von ihren Vorsitzenden festgesetzt.

(4) Die Fachausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

(6) Die Beratungsergebnisse der Fachausschüsse werden den Bezirken bekannt gegeben.

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§ 14 Wahlen

¹Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, in geheimer Abstimmung durchgeführt, wenn sich nicht zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine offene Abstimmung entscheiden. ²Abweichend davon werden der Präsident und der Erste und Zweite Vizepräsident geheim gewählt.

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§ 15 Umlage, Aufwandsentschädigung

(1) ¹Die anderweitig nicht gedeckten Kosten des Verbands werden auf die Mitglieder umgelegt. ²Die Maßstäbe der Umlage sind die jeweils zuletzt vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bekanntgegebenen Umlagekraftzahlen. ³Die Umlage ist am 1. Mai eines jeden Jahres fällig.

(2) ¹Der Präsident und seine Stellvertreter haben bei Teilnahme an Tagungen und Sitzungen des Verbands Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten und auf Tagegeld nach den staatlichen Sätzen. ²Außerdem erhalten sie eine vom Hauptausschuss festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.

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§ 16 Verbandswirtschaft

(1) Für das Wirtschaftsrecht des Verbands gilt der Dritte Teil der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirkswirtschaft) entsprechend, wobei insbesondere

  1. in der Haushaltssatzung die Umlage festgesetzt wird,

  2. der Hauptausschuss die Haushaltssatzung und die Jahresrechnung im Benehmen mit dem Präsidium zur Vorlage an die Verbandsversammlung feststellt,

  3. die Verbandsversammlung, die Haushaltssatzung und die Jahresrechnung beschließt,

  4. der Hauptausschuss über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beschließt,

  5. die Verbandsversammlung über die Entlastung des Präsidiums und des Schatzmeisters beschließt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

  1. Die Haushaltssatzung wird nicht öffentlich aufgelegt und auch nicht veröffentlicht; sie ist den Verbandsmitgliedern bekanntzugeben.

  2. Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und der Vermögensnachweise können von für verbindlich erklärten Regelungen und Mustern abweichen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Schatzmeister beaufsichtigt.

(4) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.

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§ 17 Satzungsänderungen

(1) ¹Satzungsänderungen können nur von der Verbandsversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. ²Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern und der Veröffentlichung im Staatsanzeiger.

(2) ¹Änderungen der Satzung in § 4 Abs. 6 und § 12 Abs. 4 bedürfen der Zustimmung sämtlicher Stimmberechtigten. ²Sind nicht alle Stimmberechtigten anwesend, wird ein entsprechender Beschluss erst wirksam, wenn die nicht anwesenden Stimmberechtigten nachträglich schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben.

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§ 18 Auflösung

(1) ¹Die Auflösung des Verbands kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. ²Diese Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. ³Die außerordentliche Verbandsversammlung beschließt auch über die Verwendung des vorhandenen Verbandsvermögens und über die Art der Liquidation. 4Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten des Verbands verbleibende Vermögen ist einem kommunalen Zweck zuzuführen. 5Reichen im Fall der Auflösung die vorhandenen Mittel des Verbands zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, so leisten die Mitglieder, etwaige ehemalige Mitglieder sowie deren Rechtsnachfolger Zuschüsse im Verhältnis der jeweils zuletzt erhobenen Beiträge bis alle Verpflichtungen erfüllt sind. 6Dies gilt insbesondere auch für die Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen des Verbands, es sei denn, dass die Übernahme des Personals einschließlich etwaiger Versorgungsempfänger unter Aufrechterhaltung des Besitzstands auf einen neuen Aufgabenträger erfolgt, der die bisherigen Aufgaben des Verbands übernimmt, 7Für die Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen des Verbands haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch.

(2) Die von der außerordentlichen Verbandsversammlung beschlossene Auflösung des Verbands und die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

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§ 19 Übernahme von Rechten und Pflichten

¹Der Verband der bayerischen Bezirke als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt die Rechte und Pflichten des Verbands der bayerischen Bezirke als eingetragener Verein einschließlich seines Vermögens. ²Der Präsident ist berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen und Erklärungen abzugeben. ³§ 181 BGB ist nicht anzuwenden. 4Der Verband der bayerischen Bezirke als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Geschäftsstelle beschäftigte Personal einschließlich aller diesem gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

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§ 20 Niederschriften

¹Über die Verhandlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten zu unterschreiben und vom Geschäftsführer gegenzuzeichnen sind. ²Die Niederschriften müssen den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 21 Übergangsregelung

(1) ¹Bis zu den nach dieser Satzung stattfindenden Neuwahlen oder Neubestimmungen der Organe und der ständigen und weiteren Fachausschüsse im Anschluss an die Bezirkswahlen 1990 üben deren Funktionen die bisherigen Organe und ständigen und weiteren Fachausschüsse des Verbands der bayerischen Bezirke e.V. aus. ²Dies gilt entsprechend für die Vertretungen des Verbands in anderen Körperschaften, Verbänden und Ausschüssen (§ 9 Abs. 3 Satz 2).

(2) Bis zum Inkrafttreten des nach dieser Satzung beschlossenen Haushalts gilt der Haushalt des Verbands der bayerischen Bezirke e.V. für das Jahr 1989.

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§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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