Satzung des Bayerischen Bezirketags

vom 19. Oktober 1989 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 15. Dezember 1989),
zuletzt geändert am 11. April 2019 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 17 vom 26. April 2019).
 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe
§ 7 Präsidium
§ 8 Präsidentin/Präsident
§ 9 Hauptausschuss
§ 10 Vollversammlung
§ 11 Amtsdauer
§ 12 Geschäftsstelle
§ 13 Fachausschüsse
§ 14 Wahlen
§ 15 Umlage, Aufwandsentschädigung
§ 16 Verbandswirtschaft
§ 17 Satzungsänderungen
§ 18 Auflösung
§ 19 Übernahme von Rechten und Pflichten
§ 20 Niederschriften
§ 21 Übergangsregelung
§ 22 Inkrafttreten


§ 1 Name und Sitz

(1) Die Bezirke

  • Oberbayern,
  • Niederbayern,
  • Oberpfalz,
  • Oberfranken,
  • Mittelfranken,
  • Unterfranken und
  • Schwaben

schließen sich aus freiem Willen zu einem Kommunalen Spitzenverband mit dem Namen Bayerischer Bezirketag zusammen.

(2) ¹Der Bayerische Bezirketag ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt München.

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§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr (Haushaltsjahr) des Bayerischen Bezirketags ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) ¹Der Bayerische Bezirketag setzt sich zum Ziel, die kommunale Selbstverwaltung als wesentlichen Bestandteil des demokratischen Rechtsstaats zu fördern und zu stärken. ²Er will damit auf der Ebene der Bezirke einen Beitrag zur bürgerschaftlichen Mitgestaltung des öffentlichen Lebens leisten.

(2) Im Hinblick auf dieses Ziel obliegen dem Bayerischen Bezirketag vor allem folgende Aufgaben:

1. Einbringung von Vorschlägen an Ministerien und Landtag sowie Fertigung gutachtlicher Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen und grundsätzlichen Fragen,
2. Wahrung der gemeinsamen Interessen und Vertretung der Bezirke in ihrer Gesamtheit gegenüber Landesbehörden, anderen Körperschaften, Verbänden und sonstigen Institutionen,
3. Information und Beratung der Bezirke und Vermittlung des Erfahrungsaustausches unter ihnen,
4. Erarbeitung von Empfehlungen an die Bezirke,
5. Vertretung der bayerischen Bezirke im Deutschen Landkreistag und in den auf Bundesebene bestehenden Organisationen der höheren Kommunalverbände,
6. Zusammenarbeit mit den übrigen Kommunalen Spitzenverbänden,
7. Fort- und Weiterbildung des Bezirkspersonals, insbesondere des Personals der Bezirkskrankenhäuser durch das Bildungswerk des Bayerischen Bezirketags,
8. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Bezirke.

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§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Bayerischen Bezirketags sind die Bezirke.

(2) ¹Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Zustimmungserklärung zur Gründung des Verbands und durch schriftliche Erklärung, dem Verband beizutreten, erworben. ²Für den späteren Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Hauptausschuss entscheidet.

(3) Die Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter im Bayerischen Bezirketag vertreten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) ¹Die Mitgliedschaft kann durch Austritt beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ²Der Austritt ist jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. ³Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle durch eingeschriebenen Brief spätestens sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugeleitet sein.

(5) ¹Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vollversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder ordnungsmäßig gefassten Beschlüssen der Organe Folge zu leisten, oder wenn es sonst durch sein Verhalten die Interessen des Bayerischen Bezirketags gröblich verletzt. ²Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschließung zu äußern. ³Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten.

(6) ¹Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach den Absätzen 4 und 5 verliert das Mitglied jegliche Ansprüche auf das Verbandsvermögen. ²Ausscheidende Mitglieder haben ihre Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr in vollem Umfang zu erfüllen und bis zur völligen Abwicklung auch solche Verpflichtungen weiterzutragen, die vor dem Eingang ihrer Austrittserklärung oder vor ihrem Ausschluss durch den Bayerischen Bezirketag ordnungsgemäß begründet worden sind.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Bayerischen Bezirketags in Anspruch zu nehmen sowie an den öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Sie sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben des Bayerischen Bezirketags einschließlich der eingegangenen Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen beizutragen sowie die jährlichen Umlagen zu den festgesetzten Terminen zu leisten.

(3) Die Mitglieder stellen der Geschäftsstelle zum Zweck des kommunalpolitischen Erfahrungsaustausches ihre wichtigen Drucksachen (Denkschriften, Berichte, Satzungen usw.) sowie Auszüge aus grundsätzlichen Entscheidungen von Behörden und Gerichten in Verfahren, an denen sie beteiligt sind, kostenfrei zur Verfügung.

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§ 6 Organe

Organe des Bayerischen Bezirketags sind
1. das Präsidium,
2. der Hauptausschuss,
3. die Vollversammlung.

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§ 7 Präsidium

(1) ¹Das Präsidium besteht aus

1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
2. der Ersten Vizepräsidentin bzw. dem Ersten Vizepräsidenten,
3. der Zweiten Vizepräsidentin bzw. dem Zweiten Vizepräsidenten,
4. der Dritten Vizepräsidentin bzw. dem Dritten Vizepräsidenten,
5. der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer (Geschäftsführendes Präsidialmitglied).

²Von den in Ziffern 3 und 4 Genannten übt eine oder einer das Amt der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters aus.

(2) ¹Die Vollversammlung wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten aus der Mitte der Bezirkstagspräsidentinnen bzw. Bezirkstagspräsidenten, die Erste, Zweite und Dritte Vizepräsidentin bzw. den Ersten, Zweiten und Dritten Vizepräsidenten aus der Mitte der Vollversammlung. ²Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer der gesetzlichen Wahlperiode der Bezirkstage. ³Die Neuwahl findet in der ersten ordentlichen Vollversammlung nach den Bezirkswahlen statt. 4Bei einem Ausscheiden während der Wahlperiode findet Ergänzungswahl bis zum Schluss der Wahlperiode statt.

(3) ¹Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn an seine Mitglieder spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftliche Einladung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten ergangen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums anwesend ist. ²Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. ³Jedes Mitglied des Präsidiums kann nur eine Stimme abgeben. 4Eine Stellvertretung im Präsidium findet nicht statt. 5Art. 40 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern ist entsprechend anzuwenden. 60b die Voraussetzungen für einen Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung vorliegen, entscheidet das Präsidium ohne Mitwirkung des betroffenen Präsidiumsmitglieds.

(4) Das Präsidium leitet die Angelegenheiten des Bayerischen Bezirketags, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe gegeben ist.

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§ 8 Präsidentin/Präsident

(1) ¹Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten sind jeweils zur Einzelvertretung des Bayerischen Bezirketags befugt. ²Die Erste Vizepräsidentin bzw. der Erste Vizepräsident darf jedoch von der Ausübung der Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. ³Das gleiche gilt für die Ausübung der Vertretungsmacht durch die Zweite Vizepräsidentin bzw. den Zweiten Vizepräsidenten. 4Sie bzw. er darf von ihrer bzw. seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident und die Erste Vizepräsidentin bzw. der Erste Vizepräsident tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. 5Das gleiche gilt auch für die Ausübung der Vertretungsmacht durch den die Dritte Vizepräsidentin bzw. den Dritten Vizepräsidenten. 6Sie bzw. er darf von ihrer bzw. seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident, die Erste Vizepräsidentin bzw. der Erste Vizepräsident und die Zweite Vizepräsidentin bzw. der Zweite Vizepräsident tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. 7Die Präsidentin bzw. der Präsident kann das Geschäftsführende Präsidialmitglied zur Vertretung des Bayerischen Bezirketags bei laufenden Verhandlungen und Geschäften ermächtigen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz bei allen Tagungen der Organe und vollzieht ihre Beschlüsse.

(3) ¹In dringenden Fällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident entscheiden. ²Sie bzw. er hat nachträglich dem Präsidium zu berichten.

(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestellt gemäß den Beschlüssen des Präsidiums und des Hauptausschusses die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer, sowie die stellvertretende Geschäftsführerin bzw. den stellvertretenden Geschäftsführer und die Referentinnen bzw. Referenten.

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.

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§ 9 Hauptausschuss

(1) ¹Der Hauptausschuss besteht aus 29 Bezirkstagsmitgliedern, einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten. ²Die Präsidentin bzw. der Präsident wird für den Fall der Verhinderung durch die gewählte Stellvertreterin bzw. den gewählten Stellvertreter (§ 8 Abs. 1), die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses werden durch die von den jeweiligen Bezirkstagen bestimmten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten.

(2) ¹Die Zahl der auf einen Bezirk entfallenden weiteren Mitglieder wird nach dem Stärkeverhältnis (Hare/Niemeyer) der Bezirkstage bestimmt; Überhang- und Ausgleichsmandate bleiben unberücksichtigt. ²Die auf den einzelnen Bezirk entfallenden weiteren Mitglieder werden nach dem Stärkeverhältnis der in den Bezirkstagen vertretenen Parteien oder Wählergruppen bestimmt.

(3) ¹Der Hauptausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die ihm von der Vollversammlung oder vom Präsidium zugewiesen werden. ²In allen grundsätzlichen Angelegenheiten ist der Hauptausschuss vom Präsidium zu beteiligen. ³Der Hauptausschuss bestellt die Vertreter des Bayerischen Bezirketags in anderen Körperschaften, Verbänden und Ausschüssen.

(4) ¹Der Hauptausschuss ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten nach Bedarf - möglichst dreimal im Jahr - einzuberufen. ²Die Einladung hat schriftlich mit mindestens dreiwöchiger Frist zu erfolgen. ³In dringlichen Fällen kann die Einberufung mit einwöchiger Frist erfolgen; in diesen Fällen sind nur dringliche Angelegenheiten zu behandeln. 4Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses muss dieser binnen drei Wochen einberufen werden. 5Im Übrigen gilt für die Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse des Hauptausschusses § 7 Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Hauptausschusses sind von allen Beschlüssen des Präsidiums zu verständigen.

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§ 10 Vollversammlung

(1) ¹Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Bezirketags. ²Sie besteht aus 71 Bezirkstagsmitgliedern, einschließlich der sieben Bezirkstagspräsidentinnen bzw. Bezirkstagspräsidenten, die kraft Amtes der Vollversammlung angehören. ³Die Bezirkstagspräsidentinnen bzw. Bezirkstagspräsidenten werden für den Fall ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (Art. 30 Abs. 1 BezO), die weiteren Mitglieder der Vollversammlung durch die von den Bezirkstagen bestimmten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten.

(2) Die Vollversammlung bestimmt die kommunalpolitischen Leitlinien für die Tätigkeit des Bayerischen Bezirketags.

(3) ¹Die Zahl der auf einen Bezirk entfallenden Mitglieder der Vollversammlung wird nach dem Stärkeverhältnis (Hare/Niemeyer) der Bezirkstage bestimmt; Überhang- und Ausgleichsmandate bleiben unberücksichtigt. ²Die auf den einzelnen Bezirk entfallenden Mitglieder der Vollversammlung werden nach dem Stärkeverhältnis der in den Bezirkstagen vertretenen Parteien oder Wählergruppen bestimmt. ³Die Bezirkstagspräsidentinnen bzw. Bezirkstagspräsidenten werden auf die Zahl der einem Bezirk (§ 10 Abs. 3 Satz 1) und auf die Zahl der einer Partei oder Wählergruppe in einem Bezirk (§ 10 Abs. 3 Satz 2) zustehenden Mitglieder angerechnet.

(4) ¹Die ordentliche Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten einmal im Jahr einzuberufen. ²Auf Antrag des Präsidiums, des Hauptausschusses oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.

(5) ¹Die Einberufung der Vollversammlung hat durch schriftliche Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. ²In dringlichen Fällen kann die Einberufung mit einwöchiger Frist erfolgen; in diesen Fällen sind nur dringliche Angelegenheiten zu behandeln.

(6) ¹Von Bezirken und Mitgliedern der Vollversammlung gestellte Anträge, die in der Vollversammlung zur Verhandlung kommen sollen, müssen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer mindestens zehn Tage vor der Vollversammlung schriftlich zugegangen sein. ²Mit Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten kann die Tagesordnung während der Sitzung erweitert werden.

(7) ¹Die Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. ²§ 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt. ³Abgesehen von den in dieser Satzung besonders geregelten Fällen entscheidet sie grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. 4Stimmenübertragung ist nicht möglich. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

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§ 11 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Vertreter der Mitglieder in den Organen des Bayerischen Bezirketags und die Amtsdauer der sonstigen Vertreter des Bayerischen Bezirketags endet mit dem Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode der Bezirkstage oder innerhalb dieser Zeit mit dem Ausscheiden aus dem Amt oder Mandat, auf dem die Wahl beruht.

(2) ¹Bis zur Neuwahl der gewählten Präsidiumsmitglieder nimmt das Präsidium seine Funktion in der bisherigen Zusammensetzung weiterhin wahr. ²Im Übrigen führen bis zur Neubesetzung des Bayerischen Bezirketags die bisherigen Vertreter ihre Geschäfte weiter, soweit sie für ein Mitglied des Bayerischen Bezirketags hauptberuflich oder nebenamtlich tätig sind. ³Neubesetzungen der Organe sollen alsbald durchgeführt werden.

(3) Die Vertreter des Bayerischen Bezirketags, deren Amtsperiode durch Gesetz oder durch Satzung festgelegt ist, müssen ihre Vertretung niederlegen, wenn der Hauptausschuss dieses verlangt.

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§ 12 Geschäftsstelle

(1) Der Bayerische Bezirketag unterhält eine an seinen Sitz gebundene Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer (Geschäftsführendes Präsidialmitglied) geleitet, die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzter aller Dienstkräfte der Geschäftsstelle ist.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer besorgt nach den Weisungen des Präsidiums und unter Aufsicht der Präsidentin bzw. des Präsidenten die laufenden Geschäfte des Bayerischen Bezirketags.

(4) ¹Die Rechtsverhältnisse der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers, der stellvertretenden Geschäftsführerin bzw. des stellvertretenden Geschäftsführers und der Referentinnen bzw. Referenten sind nach den für Kommunalbeamte geltenden Grundsätzen entsprechend auszugestalten. ²Das Nähere wird in den Dienstverträgen bestimmt.

(5) Die tarifvertraglichen Dienstkräfte der Geschäftsstelle des Bayerischen Bezirketags werden von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer nach den Beschlüssen des Präsidiums angestellt, für deren Rechtsverhältnisse der TVöD in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist.

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§ 13 Fachausschüsse

(1) ¹Zur Beratung des Bayerischen Bezirketags werden folgende ständige Fachausschüsse gebildet:
1. Fachausschuss der Bezirkshauptverwaltungen,
2. Fachausschuss für Soziales,
3. Fachausschuss für Psychiatrie und Neurologie,
4. Fachausschuss für Umweltschutz und Fischereiwesen,
5. Fachausschuss für Kultur und Jugendarbeit,
6. Fachausschuss für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
7. Fachausschuss der Gesundheitseinrichtungen der Bezirke.


²Weitere ständige oder befristete Fachausschüsse können vom Hauptausschuss gebildet werden. ³Ferner bestimmt der Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidiums, wie sich die Fachausschüsse zusammensetzen und wie sich ihre Arbeit grundsätzlich gestalten soll. 4Dabei kann auch die Bildung von Unterausschüssen (Arbeitskreise) vorgesehen werden.

(2) ¹Die Mitglieder der ständigen und der weiteren Fachausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Hauptausschuss berufen. ²In die Fachausschüsse können auch Bedienstete der Bezirksverwaltungen berufen werden.³Weitere Sachverständige können ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Fachausschüsse bei Bedarf hinzugezogen werden.

(3) ¹Die Fachausschüsse behandeln die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, bereiten auf ihrem Arbeitsgebiet die etwa erforderlichen Beschlüsse der Organe vor und pflegen in ihrem Bereich den Erfahrungsaustausch. ²Sie treten von sich aus mit ihren Arbeitsergebnissen nach außen nicht in Erscheinung. ³Die Einladungen zu ihren Sitzungen ergehen durch die Geschäftsstelle. 4Die Tagesordnungen für die Fachausschusssitzungen werden von ihren Vorsitzenden festgesetzt.

(4) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.

(6) Die Beratungsergebnisse der Fachausschüsse werden den Bezirken bekannt gegeben.

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§ 14 Wahlen

¹Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, in geheimer Abstimmung durchgeführt, wenn sich nicht zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine offene Abstimmung entscheiden. ²Abweichend davon werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Erste, Zweite und Dritte Vizepräsidentin bzw. der Erste, Zweite und Dritte Vizepräsident geheim gewählt.

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§ 15 Umlage, Aufwandsentschädigung

(1) ¹Die anderweitig nicht gedeckten Kosten des Bayerischen Bezirketags werden auf die Mitglieder umgelegt. ²Die Maßstäbe der Umlage sind die jeweils zuletzt vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bekannt gegebenen Umlagekraftzahlen. ³Die Umlage ist am 1. Mai eines jeden Jahres fällig.

(2) ¹Die Kosten, die dem sitzungsleitenden Präsidiumsmitglied durch die Teilnahme an den Sitzungen der Organe des Bayerischen Bezirketags entstehen, werden nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes durch den Bayerischen Bezirketag getragen. ²Außerdem erhalten die gewählten Präsidiumsmitglieder eine vom Hauptausschuss festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.

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§ 16 Verbandswirtschaft

(1) Für das Wirtschaftsrecht des Bayerischen Bezirketags gilt der Dritte Teil der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirkswirtschaft) entsprechend, wobei insbesondere
1. in der Haushaltssatzung die Umlage festgesetzt wird,
2. der Hauptausschuss die Haushaltssatzung und die Jahresrechnung im Benehmen mit dem Präsidium zur Vorlage an die Vollversammlung feststellt,
3. die Vollversammlung, die Haushaltssatzung und die Jahresrechnung beschließt,
4. der Hauptausschuss über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben beschließt,
5. die Vollversammlung über die Entlastung des Präsidiums und der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters beschließt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
1. Die Haushaltssatzung wird nicht öffentlich aufgelegt und auch nicht veröffentlicht; sie ist den Verbandsmitgliedern bekannt zu geben.
2. Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und der Vermögensnachweise können von für verbindlich erklärten Regelungen und Mustern abweichen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von der Schatzmeisterin bzw. vom Schatzmeister beaufsichtigt.

(4) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband.

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§ 17 Satzungsänderungen

(1) ¹Satzungsänderungen können nur von der Vollversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. ²Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern und der Veröffentlichung im Staatsanzeiger.

(2) ¹Änderungen der Satzung in § 4 Abs. 6 und § 12 Abs. 4 bedürfen der Zustimmung sämtlicher Stimmberechtigten. ²Sind nicht alle Stimmberechtigten anwesend, wird ein entsprechender Beschluss erst wirksam, wenn die nicht anwesenden Stimmberechtigten nachträglich schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben.

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§ 18 Auflösung

(1) ¹Die Auflösung des Bayerischen Bezirketags kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. ²Diese Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. ³Die außerordentliche Vollversammlung beschließt auch über die Verwendung des vorhandenen Verbandsvermögens und über die Art der Liquidation. 4Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten des Bayerischen Bezirketags verbleibende Vermögen ist einem kommunalen Zweck zuzuführen. 5Reichen im Fall der Auflösung die vorhandenen Mittel des Bayerischen Bezirketags zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, so leisten die Mitglieder, etwaige ehemalige Mitglieder sowie deren Rechtsnachfolger Zuschüsse im Verhältnis der jeweils zuletzt erhobenen Beiträge bis alle Verpflichtungen erfüllt sind. 6Dies gilt insbesondere auch für die Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen des Bayerischen Bezirketags, es sei denn, dass die Übernahme des Personals einschließlich etwaiger Versorgungsempfänger unter Aufrechterhaltung des Besitzstands auf einen neuen Aufgabenträger erfolgt, der die bisherigen Aufgaben des Bayerischen Bezirketags übernimmt. 7Für die Gehalts- und Versorgungsverpflichtungen des Bayerischen Bezirketags haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch.

(2) Die von der außerordentlichen Vollversammlung beschlossene Auflösung des Bayerischen Bezirketags und die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

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§ 19 Übernahme von Rechten und Pflichten

¹Der Verband der bayerischen Bezirke als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt die Rechte und Pflichten des Verbands der bayerischen Bezirke als eingetragener Verein einschließlich seines Vermögens. ²Der Präsident ist berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen und Erklärungen abzugeben. ³§ 181 BGB ist nicht anzuwenden. 4Der Verband der bayerischen Bezirke als Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Geschäftsstelle beschäftigte Personal einschließlich aller diesem gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

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§ 20 Niederschriften

¹Über die Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu unterschreiben und von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer gegenzuzeichnen sind. ²Die Niederschriften müssen den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 21 Übergangsregelung

(1) ¹Bis zu den nach dieser Satzung stattfindenden Neuwahlen oder Neubestimmungen der Organe und der ständigen und weiteren Fachausschüsse im Anschluss an die Bezirkswahlen 1990 üben deren Funktionen die bisherigen Organe und ständigen und weiteren Fachausschüsse des Verbands der bayerischen Bezirke e.V. aus. ²Dies gilt entsprechend für die Vertretungen des Verbands in anderen Körperschaften, Verbänden und Ausschüssen (§ 9 Abs. 3 Satz 2).

(2) Bis zum Inkrafttreten des nach dieser Satzung beschlossenen Haushalts gilt der Haushalt des Verbands der bayerischen Bezirke e.V. für das Jahr 1989.

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§ 22* Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

 

*Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 19. Oktober 1989 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 15. Dezember 1989). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

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